Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sablatnig Martin AKTUELL2008.jpgAchten Sie auf das Kleingedruckte!

Verträge kommen durch die übereinstimmende Willenserklärung von mindestens zwei Personen zusammen. Die Vertragsparteien müssen geschäftsfähig sein. Die Willenserklärungen müssen frei von Irrtum, List und Zwang sein.

Das österreichische Zivilrecht ist vom Grundsatz der Privatautonomie geprägt. Das bedeutet, dass jeder Unternehmer, aber auch jeder Bürger, frei entscheiden kann, mit wem und zu welchen Bedingungen er Verträge abschließt. Gesetzliche Einschränkungen gibt es immer nur dann, wenn der Gesetzgeber ein grobes Ungleichgewicht zwischen den Vertragspartnern sieht und eine Vertragspartei für schutzwürdig erachtet. Das ist insbesonders im Arbeitsrecht, im Mietrecht und im Anwendungsbereich des Konsumentenschutzgesetzes der Fall. Ob diese Schutzbedürftigkeit im Einzelfall tatsächlich besteht, ist rechtlich irrelevant.

Bis auf ganz wenige Ausnahmen kann niemand gezwungen werden einen bestimmten Vertrag abzuschließen. Es gibt in Österreich im Regelfall keinen sogenannten „Kontrahierungszwang.“

Selbstverständlich ist jede Vertragspartei bei Vertragsabschluss bemüht ist, ihre eigene Rechtsposition zu verbessern und auf Grund klarer vertraglicher Regelungen mehr Rechtssicherheit zu gewinnen. Eine Möglichkeit, die eigene Rechtsposition zu verbessern, ist die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, kurz AGB genannt. Das berühmte „Kleingedruckte“ stellt standardisierte Vertragsnebenabreden dar, die jedem Vertrag, der geschlossen wird, zugrunde liegen sollen. AGB bieten auch die Möglichkeit Vertragsstandards festzulegen. Das ist besonders dann interessant, wenn ein Unternehmen viele ähnliche Verträge abschließt.

Was kann in AGB beispielsweise geregelt werden? Kostenvoranschläge, Preise, Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen, Inkassokosten, Pönalen, Regelungen bei Lieferverzug, Gefahrtragung beim Transport, Fragen zum Thema Gewährleistung, Garantie, Schadenersatz und Produkthaftung, Gerichtsstandsvereinbarungen und die Frage, welches Recht – bei Vertragspartnern aus unterschiedlichen Staaten - zur Anwendung kommt.

Jedem Unternehmer steht es selbstverständlich frei, ob er AGB verwenden will. Niemand muss AGB verwenden!

Wenn jedoch ein Geschäftspartner bei einem konkreten Vertragsabschluss AGB verwendet, ist es ratsam, diese genau zu überprüfen. Wenn nachteiligen AGB nicht widersprochen wird, werden sie Vertragsinhalt. Sollte es später zu einem Streit kommen, muss man die AGB gegen sich gelten lassen. Daher ist es ratsam, bei nachteiligen AGB mit dem Vertragspartner zu verhandeln und zu versuchen, negative Klauseln zu streichen.

AGB werden aber nur Vertragsbestandteil, wenn sie dem Geschäftspartner bei Vertragsabschluss bekannt waren. In der Praxis besteht ein wichtiger Fehler darin, dass AGB zu spät zur Kenntnis zu gebracht werden. AGB, die auf Rechnungen oder Lieferscheinen übermittelt werden, können selbstverständlich nicht Vertragsinhalt werden. Die übereinstimmenden Willenserklärungen wurden ja bereits zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich als der Vertrag geschlossen wurde, abgegeben.

Damit man im umgekehrten Fall die Sicherheit hat, dass die eigenen AGB tatsächlich Vertragsinhalt werden, ist es dringend ratsam, eine ausdrückliche – am besten schriftliche – Bestätigung des Geschäftspartners einzufordern, dass dieser die AGB anerkennt und sie bei Vertragsabschluss bekannt waren.
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Nachteilige, ungewöhnliche und überraschende Klauseln, mit denen der Vertragspartner nicht rechnen musste (beispielsweise Kleindruck oder versteckte Einordnung), werden nur Vertragsinhalt, wenn der Vertragspartner ausdrücklich auf diese Bestimmungen hingewiesen wurde.

Wenn beide Geschäftspartner AGB verwenden und sich diese widersprechen kommt weder die eine, noch die andere Klausel zur Anwendung, sofern überhaupt ein gültiger Vertrag zustande gekommen ist. In diesen Fällen kommen dann die allgemeinen gesetzlichen Regelungen zur Anwendung. Insofern kann man sich durch eigene AGB auch vor benachteiligenden AGB schützen.

Werden in AGB undeutliche Bestimmungen verwendet, werden diese zum Nachteil des Vertragspartners ausgelegt, der die Formulierung gewählt hat.

Unternehmer, die regelmäßig AGB verwenden, müssen diese in ihren Geschäftsräumlichkeiten auflegen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung der Gewerbeordnung kann zu Verwaltungsstrafen führen.

Besonders strenge Bestimmungen, wie die AGB dem Geschäftspartner zur Verfügung gestellt werden müssen, gelten im Fernabsatzgesetz (beispielsweise Einkäufe über Kataloge oder Internet).

Das Konsumentenschutzgesetz kommt bei Rechtsgeschäften zur Anwendung, bei denen ein Unternehmer mit einem Konsumenten Verträge abschließt. In diesen Fällen gibt es Bestimmungen, welche Regelungen zulasten des Konsumenten nicht in AGB rechtsgültig niedergeschrieben werden können. Weiteres finden sich Regelungen zu bestimmten Vertragsklauseln, die nur gültig werden, wenn sie einzeln ausgehandelt wurden. Bei Konsumentengeschäften sind undeutliche Klauseln zur Gänze unwirksam.

Für Mitglieder der Wirtschaftskammer steht unter dem Link http://portal.wko.at/wk/agb_suche_mg.wk?sbid=1825&angid=1&dstid=0&brid=551 eine umfangreiche Sammlung von Muster-AGB zur Verfügung.


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