Aktuelle Änderungen im Kapitalgesellschaftsrecht
Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) haften die Gesellschafter für Gesellschaftsschulden nur mit ihrer Einlage und nicht persönlich mit ihrem Privatvermögen. Dies steht im Gegensatz zum Einzelunternehmer und den Gesellschaftern der Personengesellschaften, die grundsätzlich persönlich mit ihrem Privatvermögen für die Schulden haften. Quasi als Rechtfertigung für diese beschränkte Haftung ist bei der Gründung einer GmbH von den Gesellschaftern eine Einlage zu leisten, deren Summe das Stammkapital bildet. Das Mindeststammkapital wurde mit 1. Jänner 2024 auf € 10.000,- gesenkt. Von diesen € 10.000,- sind zumindest € 5.000,- bei der Gründung auf das Treuhandkonto des die Gründung beurkundenden Notars oder auf ein zu eröffnendes Konto der Gesellschaft zu zahlen. Alternativ oder zusätzlich können auch ein bestehendes Unternehmen oder sonstige Sacheinlagen (z. B. Maschinen, Büroeinrichtung, Fahrzeuge) eingebracht werden. Für den noch offenen Einzahlungsbetrag haften alle Gesellschafter solidarisch.
Die geleistete Einlage darf den Gesellschaftern nicht wieder zurückbezahlt werden. Diese haben grundsätzlich nur Anspruch auf den im Jahresabschluss festgestellten Bilanzgewinn.
Das eingezahlte Stammkapital dient als Startkapital über das die Geschäftsführung verfügen kann und die Ausgaben zahlen kann. Die Gründer sollten sich daher überlegen, ob die Gründung mit dem Mindeststammkapital im Hinblick auf den weiteren Geschäftsgang ausreichend ist, oder nicht ein höheres Stammkapital erforderlich ist, denn die Höhe des Stammkapitals, die im Firmenbuch öffentlich einsehbar ist, hat naturgemäß Einfluss auf die Bonität und die Außenwirkung gegenüber Geschäftspartnern und Kunden. Auch sollte bedacht werden, dass die Geschäftsführer im Fall der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit verpflichtet sind, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen und bei verschuldeter zu später Antragstellung für die Schäden persönlich haften, die den Gläubigern dadurch entstehen. Auch haftet die Geschäftsführung persönlich für die schuldhafte Nichtzahlung von Abgaben an das Finanzamt und die schuldhafte Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Seit Jahresbeginn erfolgt seitens des Firmenbuchgerichtes eine Überprüfung, ob die bestellten Geschäftsführer wegen gewisser Wirtschaftsdelikte (z. B. Betrug, betrügerische Krida, organisierte Schwarzarbeit, Abgabenbetrug, Geldwäsche) nach dem Beginn des heurigen Jahres verurteilt wurden. Trifft dies zu, gilt der betreffende Geschäftsführer als disqualifiziert und wird die Gesellschaft vom Firmenbuchgericht aufgefordert einen anderen Geschäftsführer zu bestellen und den disqualifizierten Geschäftsführer abzuberufen.
Dies galt bisher in ganz ähnlicher Form nur für gewerberechtliche Geschäftsführer, die ebenfalls von der Gewerbebehörde auf eine Verurteilung überprüft werden und von der Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen werden können.
Neu: Die Flexible Kapitalgesellschaft
Neben der GmbH gibt es seit Jahresbeginn die Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKap oder FlexCo), die es unter anderem ermöglicht sogenannte Unternehmenswert-Anteile ohne Stimmrecht an Investoren oder Mitarbeiter auszugeben. Dies macht diese Gesellschaftsform vor allem für die Gewinnung von Investoren interessant, da mit diesen Anteilen keine Haftung für offene Einlageverpflichtungen verbunden ist.