Peter Reichmann ist Experte für Arbeitsrecht bei der Arbeiterkammer Kärnten. – Foto: AK/Jost & Bayer
Wirtschaft
16.03.2021

Arbeiterkammer Kärnten erstritt 17.000 Euro für Dienstnehmer

Eine zugesicherte Wiedereinstellung und trotzdem wollte sich der Unternehmer vom Arbeitnehmer trennen. Sie Arbeiterkammer (AK) Kärnten griff ein.

Ob schriftlich oder mündlich: Eine Wiedereinstellungszusage muss eingehalten werden. Das nahm auch ein Kärntner Dienstnehmer an. Zuerst erfolgte die einvernehmliche Auflösung inklusive Wiedereinstellungszusage, dann vergingen sechs Monate. Der Termin für die Wiedereinstellung rückte näher und der Arbeitnehmer meldete sich bei seinem (ehemaligen) Chef. Doch sein Dienstverhältnis könne nicht weiterlaufen, denn es habe zuvor Verfehlungen gegeben. Arbeitsrechtsexperte Peter Reichmann dazu: "Hält der Dienstgeber die Wiedereinstellungszusage nicht ein, so ist das als fristwidrige Dienstgeberkündigung zu sehen und dem Dienstnehmer gebührt daher ein Schadenersatz."

Also intervenierte die Arbeiterkammer in diesem Fall. Der Arbeitgeber konnte keine Gründe vorlegen, die gegen eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses sprechen. Also forderten die AK-Experten Schadenersatz für die nicht eingehaltene Kündigungsfrist und eine Abgeltung noch offener Urlaubstage. So musste die Lohnabrechnung korrigiert werden. Der Arbeitnehmer erhielt 17.139,81 Euro.

Peter Reichmann ist Experte für Arbeitsrecht bei der Arbeiterkammer Kärnten. – Foto: AK/Jost & Bayer
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