Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger dürfen Zutrittstests nur ausstellen, wenn die freiberufliche Tätigkeit im Gesundheitsberuferegister eingetragen ist. – Foto: Pixabay/HolgersFotografie
Gesundheit
15.03.2021

Ausstellung von Zutrittstest durch freiberufliche DGKP nur bei Eintragung in Register

Die Arbeiterkammer (AK) Kärnten klärt auf: Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger (DGKP) dürfen nur dann Corona-Zutrittstests ausstellen, wenn sie diese freiberufliche Tätigkeit auch im Gesundheitsberuferegister (GBR) melden.

Verwirrung gibt es laut AK Kärnten derzeit bei diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegern. Es geht um die Zutrittstests, die sie dann ausstellen dürfen, wenn diese freiberufliche Tätigkeit auch im Gesundheitsberuferegister (GBR) gemeldet ist. Für (überwiegend) freiberuflich Tätige ist dafür die Gesundheit Österreich GmbH zuständig, bei Angestellten, Karenzierten, Arbeitslosen und Arbeitssuchenden ist es die Arbeiterkammer als Registrierungsbehörde. Monika Hundsbichler als Leiterin des Referats Gesundheit und Pflege der AK Kärnten erklärt: "Außer der Meldung über eine freiberufliche Tätigkeit im GBR, die mit der Begründung eines Berufssitzes einhergeht, gibt es keine weitere Voraussetzung für die Erstellung."

Wer darf Abstriche abnehmen?

Abstriche aus Nase oder Rachen dürfen Berufsangehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege auch ohne ärztliche Anordnung nehmen. Berufsangehörige der Pflegeassistenz dürfen das nur auf Anordnung und unter Aufsicht. Sie haben aber auch keine Möglichkeit, das freiberuflich zu tun. Also müssen DGKP und Pflegeassistenten, wenn sie rechtlich anerkannte Zutrittstests ausstellen wollen, entweder in einem Arbeitsverhältnis zu einer Institution (z. B. Krankenhaus, Teststraße etc.) stehen, welche Corona-Screenings anbietet, oder freiberuflich als DGKP arbeiten.

Ein Testprotokoll muss folgendes Punkte beinhalten: Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Ort und Art der Testung, Zeitpunkt des Abstriches, Testergebnis, Vor- und Nachname des Testers, Unterschrift und eben die GBR-Nummer. Die AK stellt dazu ein Formular bereit: kaernten.arbeiterkammer.at/gbr.

Ungeklärte Fragen

Nimmt man solche Tests ab, sollte man die Testergebnisse aufbewahren und eine Einverständniserklärung zur Testung ebenso (mindestens zehn Jahre). Positive Testergebnisse müssen bei der zuständigen Gesundheitsbehörde gemeldet werden. Es sind aber laut AK noch zwei Fragen durch das Gesundheitsministerium noch nicht geklärt worden: Wie erhalten freiberufliche DGKP Zugang zum Epidemiologischen Einmeldesystem (EMS)? Und: Muss das Testprotokoll auch einen Stempel aufweisen?

Einkünfte von Testungen auf Honorar-Basis müssen natürlich auch beim Finanzamt versteuert werden. Eine entgeltliche Beschäftigung muss auch bei der Sozialversicherung der Selbstständigen (SVS) gemeldet werden. Die jährliche Sozialversicherungsgrenze beträgt 5.710,32 Euro – unabhängig davon, ob die selbständige Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird. Eine Verrechnungsmöglichkeit mit der ÖGK bei freiberuflicher Tätigkeit gibt es aktuell nicht.

Wie kann man sich im GBR melden?

Man kann eine Änderungsmeldung im GBR per Mail unter gbr@akktn.at (Arbeiterkammer) oder gbr@goeg.at (Gesundheit Österreich GmbH) durchführen. Folgende Daten muss man angeben:

  • Name und Registrierungsnummer
  • Berufssitz-Adresse (meist die persönliche Adresse)
  • Ausmaß der freiberuflichen Tätigkeit
  • ODER: Formular ausfüllen, einscannen und per Mail schicken (Formular: kaernten.arbeiterkammer.at/gbr)
  • ODER: mit Handysignatur bzw. Bürgerkarte Änderungsmeldung selbständig online durchführen
Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger dürfen Zutrittstests nur ausstellen, wenn die freiberufliche Tätigkeit im Gesundheitsberuferegister eingetragen ist. – Foto: Pixabay/HolgersFotografie
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