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Wirtschaft
10.04.2025

Besteue­rung und Sozial­versiche­rung von Geschäfts­führer­bezügen

Gesellschafter, die auch als Geschäfts­führer in ihrer GmbH tätig sind, können sich ihre Tätigkeits­vergütung als laufenden Bezug oder als Gewinn­aus­schüt­tungen auszahlen lassen.

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Doch welche Variante ist steuerlich und sozialversicherungsrechtlich günstiger? Geschäftsführer einer GmbH können Dienstnehmer sein und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen. Dies ist der Fall, wenn Sie am Unternehmen mit nicht mehr als 25 % beteiligt sind. Solche Einkünfte unterliegen der progressiven Lohnsteuer, die der Dienstgeber an das Finanzamt abführt. Ist der Geschäftsführer als Gesellschafter über 25 % an einer GmbH beteiligt, so erzielt er mit seinen laufenden Bezügen Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Diese Einkünfte sind im Rahmen der Veranlagung ebenfalls der progressiven Einkommensteuer zu unterwerfen.

In beiden Fällen beträgt der Spitzensteuersatz bis zu 55 Prozent und die Geschäftsführerbezüge stellen, soweit sie den Betrag von EUR 500.000 nicht übersteigen und fremdüblich sind, eine Betriebsausgabe für die GmbH dar und mindern deren steuerliches Ergebnis. Im Gegensatz dazu wird eine Gewinnausschüttung an natürliche Personen lediglich mit einer Kapitalertragssteuer von 27,5 Prozent besteuert. Allerdings muss zuvor auch schon von der GmbH eine Körperschaftsteuer von 23 Prozent vom Gewinn abgeführt werden. Insgesamt ergibt sich daraus eine Steuerbelastung von 44,18 Prozent.

Gewinnaus­schüttungen

Gewinnausschüttungen unterliegen jedoch auch speziellen Restriktionen. Sie sind nur nach Bilanzerstellung und für Geschäftsjahre möglich, in denen auch ein Bilanzgewinn ausgewiesen werden kann. Im Regelfall erhalten Gesellschafter eine anteilige Ausschüttung im Ausmaß Ihrer Beteiligungsquote, es kann somit nicht frei an verschiedene Gesellschafter verteilt werden.

Sozial­versicherung

Im Bereich der Sozialversicherung ergeben sich für Geschäftsführer folgende Konsequenzen: Nicht selbständig tätige Geschäftsführer sind nach dem ASVG versichert, die Sozialversicherung wird vom Dienstgeber an die Österreichische Gesundheitskasse abgeführt. Beziehen angestellte Geschäftsführer darüber hinaus eine Gewinnausschüttung aus der GmbH, so unterliegt diese nicht der Sozialversicherung. Selbständig tätige Geschäftsführer sind nach dem GSVG versichert und führen Ihre Beträge selbst an die Sozialversicherung der Selbständigen ab. Für solche Personen ist auch eine Gewinnausschüttung der Beitragsgrundlage hinzuzurechnen, solange bis die Höchstbeitragsgrundlage erreicht wird. Eine entsprechende Meldung mit Angabe der Sozialversicherungsnummer erfolgt im Rahmen der Kapitalertragsteueranmeldung an das Finanzamt.

Fazit

Meistens ist eine Mischung aus Gehalt und Ausschüttung die optimale Strategie. Eine Analyse der individuellen Situation mit Ihrem Steuerberater ist unbedingt empfehlenswert!

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