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Wirtschaft
31.07.2024

Betriebs­übergabe und Steuern

Je nach Form der Betriebsübertragung erschließen sich unterschiedliche steuerliche Begünstigungsmöglichkeiten.

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Die gebräuchlichste Form der Betriebsübergabe ist der Verkauf. Familienbetriebe werden innerhalb der Familie grundsätzlich in Form der Schenkung weitergegeben. Eine weitere Form der Übergabe ist die Pacht. Hier hat der Pächter das Recht, gegen Bezahlung eines vertraglich festgesetzten Pachtzinses das Unternehmen des Verpächters zu nutzen.

Entgeltliche Betriebs­übertragung

Unter die Betriebsveräußerung fallen die Veräußerung oder Aufgabe des ganzen Betriebes bzw. Teilbetriebes sowie die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils. Die Veräußerung von Betriebsvermögen sowie die Veräußerung des gesamten Betriebes ist der Einkommenssteuer zu unterwerfen, da ein Verkauf zur sofortigen Aufdeckung der stillen Reserven führt. Die Veräußerung des gesamten Betriebes kann unter bestimmten Voraussetzungen begünstig sein. Ohne besondere Voraussetzungen kann vom Veräußerungsgewinn ein Steuerfreibetrag von EUR 7.300 vom Veräußerer geltend gemacht werden. Eine weitere Begünstigungsmöglichkeit ist die Gewinnverteilung und dadurch die Besteuerung des Veräußerungsgewinns über drei Jahre. Voraussetzung ist, dass seit der Eröffnung bzw. dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang bereits sieben Jahre vergangen sind. Die dritte Begünstigungsvariante ist die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Hälftesteuersatzes. Der Steuersatz für den Veräußerungsgewinn reduziert sich auf die Hälfte des Durchschnittssteuersatzes, wenn der Betrieb wegen Erwerbsunfähigkeit des Unternehmers übergeben wird, der Unternehmer gestorben ist oder dieser das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt. Auch hier ist eine zumindest siebenjährige unternehmerische Betätigung Voraussetzung. Wird ein Unternehmen gegen Rente veräußert, dann stehen keine Veräußerungsbegünstigungen zu. Seit 1.7.2023 ist es zudem möglich, Gebäude (wie bisher schon den Grund und Boden) zum Buchwert und nicht zum Teilwert aus dem Betriebsvermögen zu entnehmen. Die stillen Reserven werden dadurch erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung und nicht schon bei der Entnahme besteuert.

Unentgeltliche Betriebs­übertragung

Beträgt der Wert der Gegenleistung weniger als 50 % des Unternehmenswertes ist eine Betriebsübergabe unentgeltlich. Die Buchwerte des Rechtsvorgängers sind fortzuführen. Es kommt zu keiner Aufdeckung der stillen Reserven anlässlich der Übertragung. Noch nicht verrechnete Verlustvorträge verbleiben bei der Übergabe unter Lebenden beim Übergeber. Zu beachten ist außerdem, dass unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb von drei Monaten eine Schenkungsmeldung gemäß § 121a BAO beim Finanzamt zu erfolgen hat. Bei der Übergabe von real überschuldeten Betrieben unter Lebenden ist zusätzliche Vorsicht geboten. Es handelt sich dennoch um eine Betriebsveräußerung, auch wenn vom Übernehmer nichts bezahlt wird. Dementsprechend kommt es zur Besteuerung von stillen Reserven bzw. des Firmenwertes. Eine Ausnahme besteht lediglich bei Erwerben von Todes wegen, welche auch bei realer Überschuldung als unentgeltlich gelten. Keine Veräußerungen sind Übertragungen im Wege der Erbschaft. Diese Übertragungen sind weder Betriebsveräußerung noch Betriebsaufgabe, sondern unentgeltlicher Erwerb, der zur Buchwertfortführung führt. Im Gegensatz zur Schenkung kommt es beim Erwerb von Todes wegen zu einer Gesamtrechtsnachfolge, wobei noch nicht verrechnete Verlustvorträge, auf die betriebsfortführenden Erben übergehen.

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