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Wirtschaft
21.09.2022

Corona-Hilfen im Zwielicht. Schnelle Hilfe oder Trittbrett in die Strafbarkeit?

Die Corona-Pandemie hat die wirtschaftliche Lage vieler Unternehmen destabilisiert. Aus diesem Grund unterstützt der Staat seit März 2020 Betroffene mit einer Vielzahl an Förderungen.

Autorinnen: Dr. Caroline Toifl, Rechtsanwältin und Steuerberaterin und StB Kristin Grasser B.A. MBA, Präsidentin der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Landesstelle Kärnten.

Zum 31.08.2022 wurden insgesamt bereits EUR 46,6 Mrd ausbezahlt. Der größte Teil davon entfällt auf die Kurzarbeit (EUR 9,8 Mrd, 21 %). Nicht grundlos überprüfen nun Kontrollorgane des Staates, ob alles korrekt abgelaufen ist, denn nicht alle Fördernehmer waren ehrlich. Überprüfungen erfolgen etwa, weil Anzeige erstattet wurde. Es gibt aber auch standardmäßige Überprüfungen, im Zuge von finanzpolizeilichen Nachschauen oder in Form von CFPG-Prüfungen (CFPG steht für „Covid-19-Förderungsprüfungsgesetz“). Das CFPG berechtigt die Abgabenbehörde dazu, Förderungen gleichzeitig mit einer steuerlichen Außenprüfung, Nachschau oder begleitenden Kontrolle zu prüfen, oder auch losgelöst davon (sogenannte „solistische“ Prüfung). Bestehen Zweifel an der Richtigkeit gemachter Angaben, ist das Ergebnis der Überprüfung an die jeweilige Förderstelle und an das Finanzministerium zu übermitteln.

Noch ist die Zahl der erfolgten Prüfungen sehr überschaubar. Dies deshalb, weil die Abgabenbehörde mit „ex ante“ - Ergänzungsgutachten in Zusammenhang mit noch ausstehenden Auszahlungsentscheidungen, etwa für den Fixkostenzuschuss, ausgelastet ist. In Zukunft wird sich die Stoßrichtung aber auf ex-post-Überprüfungen verlagern. Wer also noch nicht geprüft wurde, sollte sich nicht in Sicherheit wiegen!

1. Die Folgen

Das vorsätzliche Beziehen von Förderungen, auf die eigentlich gar kein Anspruch besteht, kann einen Rattenschwanz an Folgen nach sich ziehen. So etwa den Entzug bereits gewährter Förderungen und die Rückforderung bereits ausbezahlter Beträge. Nicht ausgeschlossen ist dabei, dass der Gesamtbetrag der bezogenen Förderung rückgezahlt werden muss, nicht nur der zu Unrecht bezogene Teil! Aber das ist noch lange nicht alles. Hat der Antragsteller nämlich vorsätzlich „geschummelt“, droht ihm ein Strafverfahren wegen Betrugs nach § 146 StGB. Übersteigt der Schadensbetrag dabei einen Betrag von EUR 300.000,00, drohen dem Täter sogar bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe. Was die wenigsten wissen: wird man zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe (bedingt oder unbedingt) verurteilt, verliert man zudem noch automatisch seine Gewerbeberechtigung! Denkbar sind weiters Abgabennachzahlungen und ein Finanzstrafverfahren. Hat ein Dienstgeber beispielsweise Kurzarbeitsbeihilfe bezogen und seine Mitarbeiter schwarz gezahlt, hat er Lohnabgaben verkürzt. Aus finanzstrafrechtlicher Sicht kann er damit eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG (bis zu vier Jahre Freiheitsstrafe) oder gar einen Abgabenbetrug nach § 39 FinStrG (bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe) begangen haben.

2. Möglicher Notausgang

Um im Falle vorsätzlichen Handelns ein Strafverfahren wegen Betruges abzuwenden, steht dem Täter die tätige Reue nach § 167 StGB offen, etwa im Wege einer COFAG-Korrekturmeldung. Seit 2021 gibt es die Möglichkeit, unter cofag.at/korrekturmeldung.html, eine Korrekturmeldung einzubringen. Um die Erfordernisse der tätigen Reue zu erfüllen und damit Straffreiheit zu erlangen, muss der Täter darüber hinaus den verursachten Schaden wieder gut machen, also die zu Unrecht bezogenen Förderungen zurückzahlen. Wesentlich dabei ist, dass die Schadensgutmachung rechtzeitig erfolgt, also noch bevor die Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht, nicht jedoch die Finanzpolizei) Kenntnis von der Straftat erlangen. Vorsicht ist dabei im Hinblick auf die Schadensberechnung geboten. Um Straffreiheit durch tätige Reue zu erlangen, muss der „ganze aus seiner Tat entstandene Schaden“ durch den Täter wieder gut gemacht werden. Eine zu optimistische Schätzung rächt sich also! Wird der Schaden nämlich zu niedrig bemessen und zu wenig zurückbezahlt, wird durch die (zu geringe) erfolgte Schadensgutmachung in Summe keine strafbefreiende Wirkung erreicht. Man bleibt sohin – trotz teilweiser Rückzahlung – für den gesamten Betrag strafbar!

Zur Abwendung eines drohenden Finanzstrafverfahrens ist zudem beim Finanzamt eine Selbstanzeige nach § 29 FinStrG einzubringen. Um durch die Selbstanzeige Straffreiheit zu erlangen, muss dem Finanzamt die begangene Verfehlung inklusive der bedeutsamen Umstände rechtzeitig offengelegt werden, der Täter genannt und der Schaden binnen einem Monat ab Erstattung der Selbstanzeige wieder gut gemacht werden. Wichtig ist hier die zeitliche Abstimmung zwischen tätiger Reue und Selbstanzeige. So kann etwa eine „zu schnelle“ Selbstanzeige verhindern, dass noch tätige Reue geübt werden kann. Nagt das Gewissen, empfiehlt es sich also, einen spezialisierten Steuerberater oder Anwalt beizuziehen.

Zu den Themen CFPG, Corona-Förderbetrug uvm tagen die Steuerberater:innen am 07.10.2022 in Klagenfurt anlässlich der 2. Kärntner Fachtagung im Lakesidepark.

StB Kristin Grasser B.A. MBA, Präsidentin der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Kärnten und Dr. Caroline Toifl, Rechtsanwältin und Steuerberaterin. Foto: KSW
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