Die Bildungskarenz
Die Bildungskarenz bietet die Möglichkeit zur Weiterbildung, ohne ein bestehendes Arbeitsverhältnis zu beenden. Mit dem Dienstgeber kann im Einvernehmen eine Bildungskarenz vereinbart werden, wobei man für die Zeit der Freistellung kein Gehalt bzw. keinen Lohn erhält. Stattdessen kann bei Erfüllung der Voraussetzungen ein Weiterbildungsgeld vom Arbeitsmarktservice (AMS) bezogen werden.
Voraussetzungen und Fristen
Um eine Bildungskarenz vereinbaren zu können, muss eine Mindestbeschäftigungsdauer von sechs Monaten vorliegen. Während Elternkarenz, Mutterschutz und Präsenz- oder Zivildienst darf es zu keiner Vereinbarung über eine Freistellung zum Zweck der Weiterbildung kommen. Eine Bildungskarenz im unmittelbaren Anschluss an eine Elternkarenzzeit ist möglich.
Die Bildungskarenz muss mindestens zwei Monate und darf maximal ein Jahr dauern. Sie kann auch in Teilen vereinbart werden. Ein Teil muss dabei mindestens zwei Monate und alle Teile zusammen dürfen maximal ein Jahr dauern. In einem Zeitraum von vier Jahren ab Antritt darf eine Bildungskarenz nur einmal vereinbart werden.
Mussten Bildungsmaßnahmen aufgrund der Corona-Krise unterbrochen werden, können diese nach Beendigung der Krise fortgeführt werden. Die Höchstdauer und der Vier-Jahreszeitraum werden dabei um die Zeit der durch die Corona-Pandemie bedingten Unterbrechung verlängert. Diese Ausnahmebestimmung gilt bis zum 31.12.2024.
Ansprüche gegenüber dem Dienstgeber und Dienstzeiten
Für die Zeit der Bildungskarenz erhält der Dienstnehmer kein Entgelt vom Dienstgeber. Es besteht auch kein Sonderzahlungsanspruch. Der Urlaubsanspruch ist im Dienstjahr mit Bildungskarenz zu aliquotieren. Für Ansprüche gekoppelt an die Dauer der Dienstzeit (z. B. erhöhter Urlaubsanspruch, längere Kündigungsfrist nach längerer Dienstzeit, Entgeltfortzahlung im Krankenstand, Abfertigung alt) werden Zeiten der Bildungskarenz nicht angerechnet. Günstigere Regelungen sowohl aufgrund des Dienstverhältnisses als auch aufgrund von Kollektivverträgen sind immer möglich.
Während der Freistellung gilt kein besonderer Kündigungsschutz. Es besteht jedoch ein Anfechtungsrecht aufgrund von Motivwidrigkeit, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Kündigung aufgrund der Bildungskarenz ausgesprochen wurde. Eine einvernehmliche Lösung ist immer möglich, allerdings führt eine Beendigung des Dienstverhältnisses auch zum Verlust des Weiterbildungsgeldes.
Weiterbildungsgeld vom Arbeitsmarktservice
Dienstnehmer, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld beim AMS haben und eine Bildungskarenzvereinbarung mit dem Arbeitgeber treffen, können bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (z. B. ausreichendes Ausmaß von Weiterbildungsstunden) ein Weiterbildungsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes beantragen.