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Wirtschaft
23.05.2021

Die steuerliche Behandlung von privaten Photovoltaik-Anlagen

Steuertipp von Steuerberater Michael Singer. (Anzeige)

Private Photovoltaik-An­lagen führen oft zu betrieblichen Einkünften. Was dabei zu beachten ist, erklärt Steuerberater Michael Singer. Die Nutzung von Sonnenstrom und die damit verbundene Anschaffung einer Photovoltaik-Anlage liegen derzeit stark im Trend. Sowohl die Einnahmen aus einem Stromverkauf als auch die Entnahme von selbst erzeugtem Strom für private Zwecke führen oftmals zu betrieblichen Einkünften und damit verbunden zu Einkommens- und Umsatzsteuern.

Volleinspeiser, Überschusseinspeiser und Inselbetrieb

Sonnenstrom kann durch drei verschiedene Nutzungstypen gewonnen werden: Wird die gesamte erzeugte Energie direkt in das Ortsnetz eingespeist und der für den Eigenbedarf benötigte Strom wieder vom Ortsnetz bezogen, spricht man von einem Volleinspeiser. Hierfür benötigt man zwei getrennte Zähler. Überschusseinspeiser sind dadurch gekennzeichnet, dass die erzeugte Energie primär für den Eigenbedarf genutzt und nur der überschüssige Sonnenstrom in das Ortsnetz eingeleitet wird. Diese Art der PV-Anlage erkennt man an einem Zähler, welcher sich in beide Richtungen drehen kann, je nachdem, ob mehr Strom verbraucht oder produziert wird. Inselanlagen sind autarke Energiesysteme, welche für die Eigenbedarfsdeckung vorgesehen sind und kommen dort zur Anwendung, wo eine Stromversorgung durch das Ortsnetz nicht möglich ist.

Einkommenssteuerliche Behandlung von Stromlieferungen

Die Gewinne aus dem Betrieb einer privaten PV-Anlage zählen zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb und unterliegen der Einkommenssteuer. Die Gewinne werden im Regelfall mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung einmal jährlich ermittelt und in Form einer Einkommenssteuererklärung an das Finanzamt gemeldet. Bei der Berechnung der Einkünfte darf ein allgemeiner Gewinnfrei­betrag von 13 Prozent in Abzug gebracht werden.
Volleinspeiser berechnen den Gewinn unter Berücksichtigung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben. Überschusseinspeiser setzen hingegen als Einnahmen nur die Erträge aus der Einspeisung in das Ortsnetz an. Die Aufwendungen/Ausgaben sind in jenem Ausmaß Betriebsausgaben, in dem die Anlage der Einspeisung in das Netz dient. Liegen neben dem Betrieb der PV-Anlage ausschließlich nichtselbständige Einkünfte (Dienstverhältnis oder Pension) vor, sind die Zusatzeinkünfte bis zu einem jährlichen Betrag von 730 Euro einkommenssteuerfrei.

Umsatzsteuerliche Behandlung von Stromlieferungen

Die Stromlieferungen sind prinzipiell umsatzsteuerbare und steuerpflichtige Vorgänge. Bei kleineren Anlagen wird jedoch im Regelfall mit dem Jahresumsatz aus der Stromgewinnung die Kleinunternehmergrenze (35.000 Euro) nicht überschritten. Soll in solchen Fällen der Vorsteuerabzug aus der Errichtung der Anlage geltend gemacht werden, ist es notwendig, gegenüber dem Finanzamt zur Umsatzsteuerpflicht zu optieren sowie für Überschusseinspeiser auch eine Eigenverbrauchsbesteuerung vorzunehmen.

Steuerberater, Mag. Michael Singer
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