Die Zukunft vom Eigenheim neu denken
Doch mehr und mehr mischt sich auch die Sorge um die Finanzierbarkeit und den Erhalt unserer schönen Natur in diesen Traum. Wie könnte also eine enkeltaugliche, finanzierbare Zukunftsgestaltung ausschauen?
Als Notare möchten wir einladen, den Blick stärker auf bereits vorhandene Ressourcen zu lenken, gerade wenn Bodenversiegelung verhindert werden soll und Bauland knapp und Bauen teuer wird. In vielen Fällen gibt es in Familien bereits Eigenheime, die durch intelligente Lösungen auch für eine zweite Familie nutzbar sind. „Meine Eltern würden sich freuen, wenn wir im Haus bleiben“, meinte kürzlich Frau M. bei einer Beratung, „aber ich habe Angst, dass wir uns ständig in die Haare kommen“. Klare Verhältnisse und reden über die Wünsche und Bedürfnisse können helfen, solche Konflikte gar nicht aufkommen zu lassen.
Aus Sicht eines Notars gilt es bei einem Mehrgenerationenprojekt – neben den zwischenmenschlichen Themen – einige rechtliche Punkte vorab zu klären. Für die Übergeber ist meist die Absicherung des eigenen Wohnbedarfs in Form eines Wohnungsgebrauchsrechtes maßgeblich. Dabei ist der genaue Umfang des Rechtes zu definieren und klarzustellen, wer für welche Kosten künftig aufzukommen hat.
Oft wird auch die Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes von den Übergebern verlangt. Dieser nachvollziehbare Wunsch vieler Übergeber kollidiert aber in der Praxis häufig mit der Notwendigkeit der Sicherstellung eines Kredites für den geplanten Umbau im Grundbuch. In diesem Fall kann zum Beispiel bereits bei der Übergabe ein Kreditrahmen festgelegt werden, der dann mit Zustimmung der Übergeber im Grundbuch eingetragen wird.
Häufig vergessen wird, dass vor dem Abschluss der Verträge bereits die Kreditkonditionen für den geplanten Umbau mit der Bank geklärt sein sollten. Stellt sich erst nach Unterfertigung der Verträge heraus, dass die finanzierende Bank vor dem Wohnungsrecht der Übergeber im Grundbuch eingetragen werden muss, kann der Traum der Übernehmer vom Umbau sehr schnell zerplatzen, da die Übergeber auf Grund des damit verbundenen Risikos einer Eintragung der Bank vor dem Wohnungsrecht nicht zustimmen möchten. In diesen Fällen bedarf es einer maßgeschneiderten Lösung, sodass allen Interessen angemessen nachgekommen werden kann.
Viele Häuser sind groß genug, um zwei oder mehrere Wohnungen darin aufzuteilen. Rechtlich können durch einen Schenkungs- und Wohnungseigentumsvertrag mehrere Eigentumswohnungen geschaffen werden. In diesem Fall, kann auch nur eine von mehreren Wohnungen verschenkt werden. Der Vorteil dieser Variante liegt auf der Hand: Eine Eigentumswohnung kann zurückbehalten und die verschenkte Wohnung kann der Bank zur Besicherung für einen Kredit zur Verfügung gestellt werden.
Nicht zuletzt bedarf es in den meisten Fällen auch einer erbrechtlichen Betrachtung, da bei Schenkungen und Übergaben den anderen Kindern Pflichtteilsansprüche zukommen können. Bei einer Nichtberücksichtigung dieser Ansprüche kann es bei Ableben der Übergeber zu einer bösen Überraschung für die Übernehmer in Form von Pflichtteilszahlungen kommen.
Ein verantwortungsvolles Miteinander bedeutet, die Interessen in Ihrer Familie bestmöglich abzustimmen. Ihr Notar/Ihre Notarin hilft Ihnen dabei. Die Erstberatung bei Ihrem Notar/Ihrer Notarin ist kostenlos.