Steuerberater und Mitglied im KSW Kärnten Arbeitskreis
Wirtschaft
12.12.2022
Expertentipp für Selbstständige zum Jahresende
Das Arbeitsplatzpauschale darf als zusätzliche Betriebsausgabe auch im Rahmen der Basispauschalierung und der Kleinunternehmerpauschalierung in Anspruch genommen werden.
Unabhängig von der Höhe müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Dem Steuerpflichtigen müssen Ausgaben aus der betrieblichen Nutzung der privaten Wohnung entstehen und zur Ausübung der Tätigkeit steht ihm kein anderer zurechenbarer Raum zur Verfügung.
- Die Geltendmachung von tatsächlichen Aufwendungen für ein Arbeitszimmer gemäß § 20 Abs 1 Z2 lit d EStG schließt das Arbeitsplatzpauschale aus, auch wenn das steuerliche Arbeitszimmer einer anderen betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet.
Die Höhe des Arbeitsplatzpauschale ist abhängig von zusätzlichen aktiven Erwerbseinkommen:
- Das „kleine“ Arbeitsplatzpauschale beträgt 300 Euro pro Jahr und kann von allen Selbstständigen geltend gemacht werden, die zusätzliche Erwerbseinkünfte von über 11.000 Euro im Kalenderjahr erzielen und für die auch ein anderer Raum außerhalb der Wohnung zur Verfügung steht. Zusätzlich dürfen Ausgaben für ergonomisch geeignete Möbel, insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl oder Beleuchtung bis zu insgesamt 300 Euro pro Kalenderjahr steuerlich abgezogen werden.
- Das „große“ Arbeitsplatzpauschale beträgt 1.200 Euro pro Jahr und darf in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als 11.000 Euro erzielt, für die ihm außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht. Mit dem Pauschale sind alle wohnungsspezifischen Aufwendungen abgegolten, unter anderem Miete, Strom oder Heizung. Betriebliche Arbeitsmittel, wie z.B. Computer oder Drucker bleiben neben dem Pauschale abzugsfähig.
Expertentipp: Christoph Regenfelder, LL.M. (WU)
