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Wirtschaft
22.08.2025

Export­geschäfte und Umsatz­steuer

Unternehmen mit Sitz in Öster­reich sind häufig inter­national tätig und expor­tieren regel­mäßig Waren. Neben Lieferun­gen in die Euro­päische Union werden Waren auch in Dritt­länder versendet. *Anzeige*

In beiden Fällen können unter bestimmten Bedingungen Umsatzsteuerbefreiungen zur Anwendung kommen, es gilt dabei jedoch unterschiedliche Regelungen und Anforderungen zu beachten.

Innergemein­schaft­liche Liefe­rungen

Warenlieferungen zwischen Unternehmen innerhalb der Europäischen Union sind in der Regel von der Umsatzsteuer befreit. Voraussetzung dafür ist, dass die Ware durch Beförderung oder Versendung tatsächlich von einem Mitgliedsstaat in einen anderen Mitgliedsstaat gelangt. Diese Umstände sind durch einen sogenannten Buchnachweis mittels geeigneter Belege nachvollziehbar zu dokumentieren.

Dieses System funktioniert allerdings (mit Ausnahme der Lieferung von neuen Fahrzeugen) nur zwischen Unternehmern. Als Nachweis für die Unternehmereigenschaft muss auf der Rechnung eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (kurz „UID-­Nummer“) von beiden beteiligten Unternehmen angegeben werden. Diese Registrierungsnummer wird von den jeweils zuständigen nationalen Finanzbehörden vergeben. Die Richtigkeit und Gültigkeit dieser UID­-Nummer kann in einem zweistufigen Verfahren mithilfe der MIAS-­Selbstabfrage (das elektronische Mehrwertsteueraustauschsystem der EU) kontrolliert werden. Ohne gültige UID-Nummer des ausländischen Unternehmers ist die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung nicht anwendbar – die Lieferung unterliegt dann der österreichischen Umsatzsteuer.

Der liefernde Unternehmer hat innergemeinschaftliche Lieferungen in der Umsatzsteuervoranmeldung sowie zusätzlich vollständig und ordnungsgemäß in der zusammenfassenden Meldung an das Finanzamt zu melden. Der Erwerber im EU­Ausland erklärt an die nationale Finanzbehörde ebenfalls seine innergemeinschaftlichen Erwerbe. Diese von zwei Seiten zu erstattenden Meldungen eröffnen den beteiligten Staaten durch Datenaustausch eine gewisse Kontrollmöglichkeit.

Ausfuhr­lieferungen

Werden Waren in Gebiete außerhalb der EU, also in sogenannte „Drittlandsgebiete“, exportiert, so spricht man im Umsatzsteuergesetz von Ausfuhrlieferungen. Diese sind steuerfrei, wenn die Gegenstände ins Drittland befördert oder versendet werden und ein Ausfuhrnachweis vorliegt. Auch für Ausfuhrlieferungen ist ein Buchnachweis erforderlich. Im Gegensatz zu den innergemeinschaftlichen Lieferungen kann der ausländische Abnehmer aus dem Drittland auch eine private Person sein. Wird ein Gegenstand im persönlichen Reisegepäck ausgeführt und dies vom Zoll auf einer Ausfuhrbescheinigung bestätigt, kann die Rechnung ohne österreichische Umsatzsteuer ausgestellt werden. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von „Touristenexport“.

Die steuerfreien Ausfuhrlieferungen sind durch den inländischen Unternehmer in der Umsatzsteuervoranmeldung der Finanzbehörde zu melden. Die Umsatzsteuerfreiheit bezieht sich jedoch nur auf Österreich. Der ausländische Abnehmer muss im Drittland eine den dortigen gesetzlichen Vorschriften entsprechende Einfuhrumsatzsteuer entrichten.

Steuerliche Risiken

Wird eine Lieferung irrtümlich als steuerfrei behandelt, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann dies zu einer nachträglichen Steuerpflicht im Inland führen. Eine sorgfältige Dokumentation, regelmäßige UID­-Prüfungen sowie fristgerechte Meldungen an das Finanzamt sind daher zur Vermeidung von Steuernachzahlungen unumgänglich.

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