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Wirtschaft
09.03.2021

Familienbonus Plus: Die optimale Variante wählen!

Steuerberater Michael Singer erklärt, was es beim „Familienbonus Plus“ zu beachten gibt. (Anzeige)

Seit dem Jahr 2019 ersetzt der „Familienbonus Plus“ den Kinderfreibetrag und die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten. Es handelt sich dabei um einen Steuerabsetzbetrag, der die Lohn- bzw. Einkommensteuer unmittelbar reduziert. Um eine maximale Steuerlastreduktion für die Familie zu erreichen, sollten einige Überlegungen zur Wahl der ­optimalen Antragsvariante angestellt werden:

Wer ist anspruchsberechtigt und wie erfolgt die Antragsstellung?

Der Familienbonus kann von Familienbeihilfeberechtigten und/oder deren (Ehe-)Partnern und/oder von Unterhaltsverpflichteten für jedes Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, geltend gemacht werden. Die Beantragung kann durch Arbeitnehmer direkt beim Arbeitgeber mit entsprechendem Nachweis über den Familienbeihilfebezug erfolgen. In diesem Fall wird der Familienbonus bereits im Rahmen der laufenden Lohnverrechnung in Abzug gebracht. Weiters besteht die Möglichkeit, den Familienbonus nachträglich im Rahmen der Arbeitnehmer- bzw. Einkommensteuerveranlagung geltend zu machen.

In welcher Höhe wird der Familienbonus ausbezahlt?

Der Familienbonus kann ab der Geburt des ­Kindes in der Höhe von 125 Euro monatlich beantragt werden. Jährlich können somit bis zum 18. Geburtstag des Kindes 1.500 Euro von der Einkommensteuer in Abzug gebracht werden. Danach reduziert sich der Familienbonus auf 41,68 Euro monatlich (500,16 Euro jährlich). Die Absetzung kann entweder bei einem (Ehe-)Partner in voller Höhe (1.500 Euro) oder bei beiden jeweils zur Hälfte (750 Euro) erfolgen. Unterschiedliche Aufteilungsvarianten bei mehreren Kindern sind zulässig. So kann z. B. für das erste Kind bei einem Elternteil der Familienbonus in voller Höhe angesetzt werden und für das zweite Kind bei jedem zur Hälfte.

Sonderfall Familienbonus und Unterhaltsabsetzbetrag

Auch für getrennt lebende Eltern besteht ein Anspruch auf den Familienbonus. Der Unterhaltsleistende darf allerdings nur für die Monate, für die der Unterhaltsabsatzbetrag zusteht, einen Familienbonus beantragen. Wiederum besteht die Möglichkeit der Berücksichtigung bei einem Elternteil in voller Höhe oder beiden Eltern jeweils zur Hälfte. Als dritte Variante ist im Zusammenhang mit Unterhaltszahlungen für Kinder, die das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, auch eine Aufteilung 90 % zu 10 % erlaubt, wenn ein Elternteil überwiegend für die Kinderbetreuungskosten (mindestens 1.000 Euro/Jahr) aufkommt.

Die Alternative – Kindermehrbetrag

Für alle „Wenig-Verdiener“, die keine Lohn- bzw. Einkommensteuer zahlen, gibt es statt des Fami­lienbonus den Kindermehrbetrag von 250 Euro pro Kind und Jahr. Dieser kann nur im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden.

Am Foto: Mag. Michael Singer
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