Firmenfahrzeuge: Was Arbeitgeber beachten sollten
Die Nutzung eines Firmenfahrzeugs für private Fahrten lässt für Arbeitnehmer einen Vorteil entstehen. Diesen Umstand sollte der Dienstgeber bei der Lohnverrechnung einbeziehen. In welcher Höhe und unter welchen Voraussetzungen ein Sachbezug zur Anwendung kommt, ist in der Sachbezugswerte-Verordnung geregelt.
Unterscheidung nach Art des Fahrzeugs
Je nach Fahrzeugtyp und CO₂-Ausstoß gelten unterschiedliche Bestimmungen für die Höhe des Sachbezugs sowie für etwaige Begünstigungen, insbesondere im Hinblick auf die Umweltfreundlichkeit und die Möglichkeiten, das Fahrzeug auf Kosten des Dienstgebers zu laden. Für PKW mit Verbrennungsmotor beträgt der Sachbezugswert zwei Prozent der tatsächlichen Anschaffungskosten, höchstens jedoch 960 Euro pro Monat. Bei besonders schadstoffarmen Fahrzeugen wie Hybridfahrzeugen wird der Sachbezug stufenweise von 2 auf 1,5 Prozent reduziert, sofern der CO₂-Ausstoß unter einer bestimmten Grenze liegt. Für Elektrofahrzeuge und ausschließlich mit Wasserstoff betriebene Fahrzeuge beträgt der Sachbezugswert derzeit null. Auch das Aufladen beim Arbeitgeber löst keine Sachbezugsbesteuerung aus. Unter der Voraussetzung, dass die Lademenge dem Dienstfahrzeug zugeordnet werden kann, ist auch das Aufladen an privaten Ladeeinrichtungen („Wallbox") nicht als Vorteil anzusetzen. Der Kostenersatz erfolgt auf Basis eines „amtlichen" Strompreises, der für das Jahr 2026 mit 32,806 Cent pro kWh festgelegt ist. Damit entfällt jedoch die Möglichkeit eines pauschalen Kostenersatzes von bis zu 30 Euro pro Kalendermonat für Ladeeinrichtungen ohne Lademengeneinzelzuordnung. Bei Benützung eines arbeitgebereigenen Fahrrads oder Kraftrads mit einem CO₂-Emissionswert von null Gramm pro Kilometer ist ebenfalls kein Sachbezugswert anzusetzen. Das gilt etwa für Elektrofahrräder, E-Scooter oder Motorräder und Quads mit ausschließlich elektrischem oder elektrohydraulischem Antrieb. Für andere Krafträder ist ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis gegeben.
Änderungen bei Elektrofahrzeugen ab 2027
Die Regierung plant hier eine grundlegende Reform, wodurch es zum Wegfall der bisherigen Begünstigung kommen soll. Der monatliche Sachbezug soll im Jahr 2027 demnach für ein E-Fahrzeug 0,375 Prozent der Anschaffungskosten betragen und ab 2028 auf 0,625 Prozent ansteigen. Die Berechnungsgrundlage ist mit 48.000 Euro gedeckelt. Dadurch wird der maximale monatliche Sachbezug im Jahr 2027 voraussichtlich 180 Euro und ab 2028 300 Euro betragen.
Carsharing emissionsfreier Kraftfahrzeuge
Zuschüsse des Arbeitgebers für nicht beruflich veranlasste Fahrten im Rahmen von Carsharing, das vom Arbeitnehmer selbständig reserviert und genutzt werden kann, sind bis zu 200 Euro pro Kalenderjahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist, dass der Zuschuss nur für die Nutzung von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern oder Krafträdern mit einem CO₂-Emissionswert von null Gramm pro Kilometer verwendet werden kann und direkt an den Carsharing-Anbieter oder in Form von Gutscheinen geleistet wird.