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Wirtschaft
16.06.2025

Generationen­wechsel im Familien­betrieb

Die Generation der Baby­boomer erreicht bereits seit einiger Zeit das Pensions­alter und immer mehr Betriebe in Öster­reich stehen vor der Übergabe. Eine unent­geltliche Betriebs­über­tragung bringt auch steuer­liche Vorteile mit sich.

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Die Übertragung von Einzelunternehmen erfolgt im Familienverband häufig unentgeltlich. Wer von steuerlichen Begünstigungen umfassend profitieren will, sollte die Nachfolgeplanung rechtzeitig und mit fachkundiger Begleitung angehen.

Einkommen­steuer

Das zentrale Instrument zur steuerlichen Entlastung bei unentgeltlichen Betriebsübertragungen ist die Buchwertfortführung. Die stillen Reserven bleiben dabei unversteuert und werden an den Übernehmer weitergegeben. Es entsteht kein Veräußerungs- oder Aufgabegewinn. Voraussetzung ist eine tatsächliche und fortgesetzte Betriebsausübung. Wird die Tätigkeit nicht im bisherigen Umfang fortgeführt oder kommt es zu einer Realisierung stiller Reserven, kann die Begünstigung entfallen.

Umsatzsteuer

Die unentgeltliche Übertragung von Betrieben unter Lebenden unterliegt der Umsatzsteuer. Sie stellt einen Entnahmeeigenverbrauch dar, jedoch nur insoweit, als dass die übertragenen, einzelnen Wirtschaftsgüter zuvor zum Vorsteuerabzug berechtigt haben. Damit der Nachfolger die entrichtete Vorsteuer geltend machen kann, muss eine Rechnung ausgestellt werden. Die Umsatzsteuerschuld entsteht im Monat der Betriebsübergabe und ist am 15. des darauf zweitfolgenden Monats an das Finanzamt zu melden und zu entrichten. Alternativ kann beim Finanzamt ein Überrechnungsantrag gestellt werden, dabei wird die Umsatzsteuerschuld des Übergebers mit der Vorsteuergutschrift des Übernehmers direkt verrechnet.

Grund­erwerbs- und Immo­bilien­ertrags­steuer

Ein weiteres wesentliches Privileg im Zuge der Übertragung von Grundstücken im Betriebsvermögen betrifft die Grunderwerbsteuer: Bei unentgeltlichen Übertragungen im Familienverband gilt ein begünstigter Stufentarif. Besonders bedeutsam ist der Freibetrag in Höhe von EUR 900.000 vom Grundstückswert, dieser Freibetrag ist auch bei teilentgeltlichen Übertragungen aliquot ansetzbar. Die Immobilienertragssteuer erfasst nur entgeltliche Vorgänge. Werden Grundstücke (Grund und Boden sowie Gebäude) unentgeltlich weitergegeben, so kommt es zu keiner Besteuerung. Der Übergeber kann sich Betriebsgrundstücke auch selbst zurückbehalten, die Entnahme aus dem Anlagevermögen ist seit Juli 2023 ebenfalls steuerneutral zum Buchwert möglich.

Schenkungs­meldung

Zuwendungen, die unentgeltlich unter Lebenden erfolgen und gewisse Grenzen übersteigen, müssen gemäß § 121a BAO beim Finanzamt angezeigt werden. Diese sogenannte „Schenkungsmeldung“ hat binnen drei Monaten ab dem Erwerb zu erfolgen. Zur Anzeige verpflichtet sind dabei der Erwerber, der Zuwendende aber auch Notar:innen oder Rechtsanwält:innen, die an der Erstellung von Verträgen mitgewirkt haben. Eine unterlassene Meldung kann mit einer Geldstrafe von bis zu zehn Prozent des zugewendeten Vermögens geahndet werden. Eine gut geplante und durchdachte Übergabe sichert nicht nur steuerliche Vorteile, sondern legt auch den Grundstein für den Fortbestand des Familienbetriebes.

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