Mag. Michael Singer / © Aicher & Partner Steuerberater OG
Wirtschaft
26.09.2023

Green Deal: Neuer Investitions­freibetrag 2023

Für Wirtschaftsgüter im Bereich Ökologisierung gibt es besondere steuerliche Begünstigungen. ANZEIGE

Der Investitionsfreibetrag (IFB) kann ab dem Jahr 2023 bei der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens als zusätzliche Betriebs­ausgabe geltend gemacht werden. 

Grundsätzlich beträgt er zehn Prozent der Anschaffungskosten oder Herstellungskosten. Zusätzlich können fünf Prozent beantragt werden, wenn es sich um Wirtschaftsgüter handelt, die dem Bereich Ökologisierung zugeordnet werden können. 

Voraussetzungen

Voraussetzung für die IFB-Inanspruchnahme ist, dass die Investition mindestens vier Jahre in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte verwendet wird. Scheiden Wirtschaftsgüter vor einer Behaltefrist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus, so sind diese nachzuversteuern. Gleiches gilt für dauerhafte Verbringung ins Ausland (außer es handelt sich um eine entgeltliche Über­lassung im EU/EWR Raum). Eine Ausnahme von der Nachversteuerung gibt es nur bei höherer Gewalt oder behördlichem Eingriff. 

Geltendmachung

Geltend gemacht werden kann der IFB erstmalig im Rahmen der Steuererklärung des Jahres 2023 und nur bei betrieblichen Einkunftsarten im Jahr der Anschaffung/Herstellung von abnutzbarem Anlage­vermögen. Begrenzt ist der Freibetrag mit maximal einer Million Euro Anschaffungs­kosten oder Herstellungskosten pro Wirtschaftsjahr. Somit beträgt der IFB pro Wirtschaftsjahr maximal 150.000 Euro.

Durch den IFB kommt es zu keiner Kürzung der Abschreibung für Abnutzung (AFA). Die Inanspruchnahme einer Pauscha­lierung zur Gewinnermittlung schließt den Ansatz des Freibetrages allerdings aus. 

Ausnahmen der Begünstigung

Keine Begünstigung gibt es für Wirtschaftsgüter, die bereits für einen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag heran­gezogen wurden. Nicht begünstigt sind auch Wirtschaftsgüter die unter § 8 EStG fallen – hierzu zählen Gebäude, PKW sowie sofort abgesetzte geringwerte Wirtschaftsgüter. Für unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen ­Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind gibt es auch keine Begünstigungen. Des Weiteren gibt es keinen IFB für Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Ausgeschlossen sind auch gebrauchte Wirtschaftsgüter. 

15 Prozent Öko-IFB 

Für den Öko-IFB sind jene Wirtschafts­güter anerkannt, auf welche das Umweltförderungsgesetz oder Klima- und Energiefondsgesetz anwendbar ist. Im Wesent­lichen sind das emissionsfreie Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor. Dazu zählen Elektro-Kraftfahrzeuge, Brennstoffzellenfahrzeuge sowie Sonderfahrzeuge (zum Beispiel E-Stapler, E-Bagger, etc.).

Begünstigt sind unter anderem auch E-Ladestationen, Fahrräder, Transporträder, Wirtschaftsgüter zur Erzeugung von Strom (zum Beispiel Photovoltaikanlagen) und Wirtschaftsgüter zur Erzeugung von Wasserstroff aus erneuerbaren Quellen.

Schlagwörter