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Wirtschaft
07.01.2025

Neue Regeln für Homeoffice ab 2025

Ab 2025 regelt das neue Telearbeitsgesetz die Arbeit im Homeoffice neu: Arbeitnehmer:innen sind nicht mehr ausschließlich an ihre Wohnung gebunden. „Telearbeit“ ist nun auch in Cafés, Parks oder Ferienwohnungen möglich.

Die bisherigen Homeoffice-Bestimmungen fallen nun unter den Begriff „Telearbeit“. Dazu zählen im engeren Sinn Haupt- oder Nebenwohnsitz, Wohnungen von nahen Angehörigen oder Lebensgefährt:innen sowie angemietete Coworking-Spaces. „Die Verlagerung des Arbeitsortes stellt eine grundlegende Änderung dar. Deshalb müssen Beschäftigte und Arbeitgeber:innen die Orte der Telearbeit schriftlich vereinbaren“, betont Maximilian Turrini, Leiter des AK-Arbeitsrechts.

Versicherungs­schutz

Der Unfallversicherungs-Schutz gilt nun aber auch bei Telearbeit im weiteren Sinn – etwa in Cafés, Parks oder Ferienwohnungen. Allerdings besteht der Schutz nur am jeweiligen Arbeitsort und nicht auf dem Weg dorthin. . „Diese Einschränkung des Versicherungsschutzes auf dem Arbeitsweg ist nicht nachvollziehbar und wird von uns scharf kritisiert“, sagt AK-Präsident Günther Goach.

„Die neuen Bestimmungen schaffen klare Rahmenbedingungen für die zunehmend flexible Arbeitswelt.“
AK-Präsident Günther Goach
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Arbeiten im Ausland

Die Reform ermöglicht auch regelmäßige Arbeitsleistungen im Ausland. Kurze Arbeitsphasen außerhalb des Heimatlandes, etwa im Hotelzimmer während eines Urlaubs, fallen nicht unter Telearbeit. Anders verhält es sich bei der sogenannten „Workation“ – der regelmäßigen Arbeit am Urlaubsort. Diese Form benötigt ebenso eine gesonderte Vereinbarung.„Die neuen Bestimmungen schaffen zwar klare Rahmenbedingungen für die zunehmend flexible Arbeitswelt, wir empfehlen bei geplanter regelmäßiger Telearbeit im Ausland dennoch eine vorherige Beratung durch unsere Expert:innen“, betont Goach.

Telearbeits-Pauschale

Die Telearbeits-Pauschale von bis zu drei Euro pro Tag für maximal 100 Tage im Jahr bleibt bestehen. „Arbeitgeber:innen können darüber hinausgehende Beträge zahlen, diese sind jedoch steuerpflichtig. Die Telearbeitstage müssen im Lohnzettel vermerkt werden, um das Pauschale in Anspruch nehmen zu können“, sagt AK-Steuerrechtsexpertin Diana Jusic.

Weitere Informationen:

Bei Fragen rund um das Arbeitsrecht: Telefon 050 477-1004

Bei Fragen rund um das Steuerecht: Telefon 050 477-3002

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