Neue Regeln für Homeoffice ab 2025
Die bisherigen Homeoffice-Bestimmungen fallen nun unter den Begriff „Telearbeit“. Dazu zählen im engeren Sinn Haupt- oder Nebenwohnsitz, Wohnungen von nahen Angehörigen oder Lebensgefährt:innen sowie angemietete Coworking-Spaces. „Die Verlagerung des Arbeitsortes stellt eine grundlegende Änderung dar. Deshalb müssen Beschäftigte und Arbeitgeber:innen die Orte der Telearbeit schriftlich vereinbaren“, betont Maximilian Turrini, Leiter des AK-Arbeitsrechts.
Versicherungsschutz
Der Unfallversicherungs-Schutz gilt nun aber auch bei Telearbeit im weiteren Sinn – etwa in Cafés, Parks oder Ferienwohnungen. Allerdings besteht der Schutz nur am jeweiligen Arbeitsort und nicht auf dem Weg dorthin. . „Diese Einschränkung des Versicherungsschutzes auf dem Arbeitsweg ist nicht nachvollziehbar und wird von uns scharf kritisiert“, sagt AK-Präsident Günther Goach.
Arbeiten im Ausland
Die Reform ermöglicht auch regelmäßige Arbeitsleistungen im Ausland. Kurze Arbeitsphasen außerhalb des Heimatlandes, etwa im Hotelzimmer während eines Urlaubs, fallen nicht unter Telearbeit. Anders verhält es sich bei der sogenannten „Workation“ – der regelmäßigen Arbeit am Urlaubsort. Diese Form benötigt ebenso eine gesonderte Vereinbarung.„Die neuen Bestimmungen schaffen zwar klare Rahmenbedingungen für die zunehmend flexible Arbeitswelt, wir empfehlen bei geplanter regelmäßiger Telearbeit im Ausland dennoch eine vorherige Beratung durch unsere Expert:innen“, betont Goach.
Telearbeits-Pauschale
Die Telearbeits-Pauschale von bis zu drei Euro pro Tag für maximal 100 Tage im Jahr bleibt bestehen. „Arbeitgeber:innen können darüber hinausgehende Beträge zahlen, diese sind jedoch steuerpflichtig. Die Telearbeitstage müssen im Lohnzettel vermerkt werden, um das Pauschale in Anspruch nehmen zu können“, sagt AK-Steuerrechtsexpertin Diana Jusic.
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