© Ingolf Wachs
Wirtschaft
12.09.2024

Steuer­begünstigungen im Bereich Mobilität von Dienst­nehmer:innen

Die Ökologisierung in allen Lebens­bereichen ist wesentlicher Bestand­teil im aktuellen Regierungs­programm.

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In der Arbeitswelt wurden gezielte steuer- und sozialversicherungsrechtliche Anreize gesetzt, um den Umstieg von Arbeitnehmer:innen auf Elektromobilität und öffentlichen Verkehr zu erleichtern.

Verwendung arbeitgebereigener Kraft­fahrzeuge für Privat­fahrten

Erhalten Arbeitnehmer:innen neben ihrer Entlohnung in Geld auch Sachleistungen vom Arbeitgeber, so sind diese mit einem sogenannten Sachbezugswert zu bewerten und zu besteuern. Ein häufiger Anwendungsfall für diese Regelung ist die Verwendung von arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugen für Privatfahrten. Hierfür werden im Regelfall monatlich 2 % der Anschaffungskosten des KFZ inklusive Umsatzeuer (maximal EUR 960) als geldwerter Vorteil den Arbeitnehmerbezügen hinzugerechnet und besteuert.

Bereits seit einigen Jahren bieten Kraftfahrzeuge mit einem CO2 -Emmissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (also E-PKW, E-Fahrräder oder E-Krafträder) einen enormen Vorteil. Der Sachbezugswert für diese Fahrzeuge ist mit Null anzusetzen, das heißt, es entsteht durch die Zurverfügungstellung keine steuer- oder sozialversicherungsrechtliche Mehrbelastung.

Aufladen von E-Fahrzeugen

Darüber hinaus sind auch die Betriebskosten von E-Fahrzeugen steuerlich begünstigt. Werden Fahrzeuge im Eigentum der Firma beim Dienstgeber oder an öffentlichen Ladestationen aufgeladen, so ist dafür kein Lohnvorteil beim Dienstnehmer anzusetzen. Werden solche Fahrzeuge vom Dienstnehmer an privaten Ladestationen aufgeladen, dürfen aktuell (bei genauem Nachweis der Lademenge) 33,182 Cent/kWh vom Dienstgeber ohne steuerliche Auswirkungen ersetzt werden. Alternativ können EUR 30 pro Monat pauschal steuerfrei vergütet werden, sofern die verwendete Wallbox oder der PKW keine genaue Erfassung ermöglichen.

Auch Elektrofahrzeuge, die dem Dienstnehmer gehören, dürfen beim Dienstgeber steuerfrei aufgeladen werden. Aber Achtung! Wird an den Dienstnehmer ein Kostenersatz für das Aufladen von Privatfahrzeugen gezahlt, ist das steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Kostenübernahme für Fahrkarten für öffent­liche Verkehrsmittel

Seit dem 01.07.2021 können Arbeitgeber:innen Ihren Arbeitnehmer:innen Wochen-, Monats- oder Jahreskarten für den öffentlichen Verkehr (Öffi-Tickets) steuer- und sozialversicherungsfrei zur Verfügung stellen oder Ihnen entsprechende Kosten ersetzen. Voraussetzung ist, dass das Ticket am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist. Auch das Klimaticket ist von dieser Regelung umfasst.

Im Zusammenhang mit dem Anspruch auf eine Pendlerpauschale ist zu beachten, dass der Preis des Öffi-Tickets von dem mittels Pendlerrechner ermittelten Betrag abgezogen werden muss. Der Wert eines für mehrere Monate gültigen Tickets ist dabei gleichmäßig auf die Monate der Gültigkeit zu verteilen.

Kostenersatz bei Nutzung eines privaten Öffi-­Tickets für Dienstreisen

Werden von Arbeitnehmer:innen für Dienstreisen private Öffi-Tickets verwendet, so kann der Arbeitgeber die Fahrtkosten in Höhe des Preises für das günstigste öffentliche Massenbeförderungsmittel für die Fahrtstecke dem Dienstnehmer ersetzen. Gibt es vom Dienstgeber keinen Kostenersatz, darf der Arbeitnehmer diese Beträge als Werbungskosten bei der Veranlagung geltend machen. Die Gesamtsumme der ersetzten oder geltend gemachten Kosten dürfen jedoch die Kosten des Klimatickets Österreich Classic nicht übersteigen.

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