Steuerberaterin und KSW - Mitglied im Arbeitskreis
Steuerfreie Teuerungsprämie für Arbeitnehmer
In 2022 und 2023 können 3.000 Euro pro Jahr dem Dienstnehmer sozialversicherungs- und steuerfrei ausbezahlt werden. Für den Arbeitgeber ist die Teuerungsprämie vollständig von den Lohnnebenkosten befreit. Möchte der Arbeitgeber nur an ausgewählte einzelne Arbeitnehmer die Teuerungsprämie auszahlen, beläuft sich der abgabenfreie Maximalbetrag auf 2.000 Euro p.a. und Dienstnehmer. Weitere 1.000 Euro sind abgabenfrei möglich, wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift (etwa durch Kollektivvertrag oder allen Arbeitnehmern oder einer bestimmten Arbeitnehmergruppe eines Betriebs) erfolgt.
Die Teuerungsprämie darf aber nicht als Ersatz einer üblicherweise gewährten Jahresprämie oder anstelle der Gewährung eines Gehaltsbestandteils ausbezahlt werden.
Die Teuerungsprämie kann mit der neu eingeführten Mitarbeitergewinnbeteiligung (§ 3 Abs. 1 Z 35 EStG) kombiniert werden. In Summe sind jedoch nur 3.000 Euro pro Jahr steuerfrei begrenzt. Eine bereits gewährte Mitarbeitergewinnbeteiligung kann rückwirkend in eine Teuerungsprämie umgewandelt werden. Dies hat für den Mitarbeiter den Vorteil der Sozialversicherungsfreiheit. Der Dienstgeber muss dafür umgekehrt – anders als bei der Mitarbeitergewinnbeteiligung – keine Lohnnebenkosten abführen.