Mag. Christine Völkerer. © Privat
Leben
08.01.2024

Wer sorgt sich um Ihre Angelegenheiten, wenn Sie es nicht mehr können?

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht erlauben Ihnen, für den Fall von Krankheit oder Alter vorsorglich bestimmte Entscheidungen selbst zu treffen oder eine Person festzulegen, die für Sie handeln und Entscheidungen treffen soll.

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Die Patientenverfügung ist eine schriftliche Erklärung, die festlegt, ob im Fall einer Krankheit oder eines Unfalls bestimmte medizinische Maßnahmen durchgeführt werden sollen oder nicht. Eine verbindliche Patientenverfügung muss unter Beiziehung eines Arztes einerseits sowie eines Notars, Rechtsanwaltes oder rechtskundigen Mitarbeiters der Patientenvertretungen andererseits errichtet werden. Wenn diese Formvorschriften eingehalten werden, ist die Patientenverfügung für den jeweiligen behandelnden Arzt bis zu acht Jahre verbindlich und kann danach erneuert werden. Jede Patientenverfügung, die bei einem Notar errichtet wird, kann auf Wunsch in das Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats eingetragen werden und ist somit für Ärzte und Krankenhäuser jederzeit abrufbar.

Die Vorsorgevollmacht ermöglicht es dem Vollmachtgeber, für den Fall des Verlustes seiner Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit eine Vertrauensperson zu bestimmen, die entweder bestimmte einzelne oder mehrere Arten von Angelegenheiten für ihn erledigen darf. Es ist auch möglich, mehrere Personen als Bevollmächtigte einzusetzen. Die Wahl des Bevollmächtigten sollte jedenfalls gut überlegt sein, insbesondere sollte er das Vertrauen des Vollmachtgebers genießen und in der Lage sein, dessen Interessen und Wünsche im Ernstfall zu vertreten.

Die Errichtung der Vorsorgevollmacht erfolgt in Schriftform höchstpersönlich vor einem Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein. Wichtig ist, dass der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Errichtung über die zur Erteilung der Vollmacht erforderliche Entscheidungsfähigkeit verfügt. Der Inhalt der Vorsorgevollmacht kann alle oder auch nur bestimmte Angelegenheiten umfassen. Wichtig ist, die eingeräumten Befugnisse hinreichend deutlich zu formulieren, da die Vorsorgevollmacht erst zu einem Zeitpunkt wirksam wird, in dem der Vollmachtgeber die entsprechenden Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen und die Entscheidungen des Bevollmächtigten sohin auch nicht mehr kontrollieren kann. Änderungen oder der Widerruf einer Vorsorgevollmacht sind, solange der Vollmachtgeber entscheidungsfähig ist, jederzeit möglich.

Nach Errichtung der Vorsorgevollmacht wird diese im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert. Kommt es in weiterer Folge zum Verlust der Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit, wird nach Vorliegen eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses der Eintritt des Vorsorgefalles eingetragen. Ab diesem Zeitpunkt ist der Bevollmächtigte zur Ausübung der ihm eingeräumten Befugnisse ermächtigt. Die Vorsorgevollmacht geht grundsätzlich sowohl der gesetzlichen als auch der gerichtlichen Erwachsenenvertretung vor. Der Vorsorgebevollmächtigte unterliegt – bis auf wenige Ausnahmen – nicht der gerichtlichen Kontrolle.

Mit den Instrumenten der Patientenverfügung und der Vorsorgevollmacht können wichtige persönliche Entscheidungen im Vorhinein von der betroffenen Person eigenständig und selbstbestimmt entschieden werden. Dadurch kann dem Willen der betroffenen Person bestmöglich entsprochen und gleichzeitig Angehörigen die Last schwieriger Entscheidungen abgenommen werden.

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