Notar Stein + partner ist Spezialist bei erbrechtlichen Fragen. – Foto: Pixabay/geralt
Wirtschaft
11.06.2021

Wie errichte ich ein Testament?

Zum Thema Erben und Vererben stellt man sich zahlreiche Fragen. Wie errichte ich zum Beispiel ein Testament? Ein Spezialist in erbrechtlichen Fragen ist das Team von Notar Stein + partner. (Anzeige)

Wenn man sich überlegt, ein Testament zu errichten, taucht plötzlich eine Reihe von Fragen auf: Wie errichte oder ändere ich ein Testament? Welche Formvorschriften muss ich einhalten? Welche Möglichkeiten der Gestaltung habe ich?

Notar Mag. Werner Stein verfügt als langjähriger Gerichtskommissär über umfangreiches Wissen bei erbrechtlichen Fragen. "Unsere Erfahrung zeigt, dass es im Zusammenhang mit Erbschaften häufig zu Streitigkeiten unter den beteiligten Personen kommen kann. Wir vom Notariat Stein + partner wollen diesem Streit vorbeugen", sagt Notar Werner Stein. Er beantwortet hier gleich ein paar wichtige Fragen zu Testament und Co.

Das Testament

Bis zum letzten Moment warten sollte man mit einem Testament nicht! Es bringt nämlich Rechtssicherheit, was bedeutet, dass der letzte Wille nach dem Tod auch zur Anwendung kommt. Um zu gewährleisten, dass das Testament auch tatsächlich dem letzten Willen entspricht, sollte man sich früh genug an den Notar wenden. Er berät in Bezug auf Formvorschriften und Formulierungen. Man kann das Notariat Stein als Testamentsverfasser beauftragen. Werner Stein: "Dann wird das Testament von uns im Zentralen Testamentsregister des österreichischen Notariats registriert. Dadurch ist garantiert, dass dieses im Fall Ihres Ablebens bekannt wird und im Verlassenschaftsverfahren Eingang findet."

Der Pflichtteil

Der Verfasser eines Testaments kann Personen seiner Wahl als Erben einsetzen. Doch den Pflichtteilsberechtigten muss ein Mindestanteil an der Verlassenschaft zukommen.

Wer ist pflichtteilsberechtigt? – Ehegatte und Kinder des Verstorbenen. Der Pflichtteilanspruch umfasst die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Es handelt sich dabei um einen reinen Geldanspruch.

Das Notariat Stein beantwortet alle Fragen zu diesem Thema, zum Beispiel: Was genau ist der Pflichtteil? Wie hoch ist der Pflichtteil und wovon berechnet sich dieser? Kann man auf den Pflichtteil verzichten?

Pflichtteilsverzicht

Auf das Recht auf den Pflichtteil kann natürlich lebzeitig verzichtet werden. Verzichtet man auf den Pflichtteil, muss ein Notariatsakt dazu verfasst werden. Pflichtteilsverzichte verschaffen dem letztwillig Verfügenden mehr Gestaltungsfreiheit bei der Errichtung eines Testaments. Stein erklärt: "Ein Pflichtteilsverzicht macht nur Sinn, wenn ein Testament errichtet wird, da ansonsten die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung gelangt. Es gilt, daran zu denken, dass der Verzichtende in diesem Fall den gesetzlichen Erbteil erhalten würde."

Was ist mit Lebensgefährten?

Seit Anfang 2017 ist auch ein Lebensgefährte gesetzlich erbberechtigt. Dazu hat Stein einen wichtigen Tipp: Der Lebensgefährte kommt trotz der neuen Gesetzeslage nur in Ausnahmefällen als gesetzlicher Erbe zum Zug. Sind Verwandte des Verstorbenen vorhanden, geht der Lebensgefährte leer aus. In diesem Fall empfiehlt sich wiederum das Testament, denn durch ein solches kann man gewährleisten, dass der Lebensgefährte als Erbe einen Anteil an der Verlassenschaft erhält.

Pflegevermächtnis

Seit 2017 neu ist auch das Pflegevermächtnis. Durch dieses haben nahe Angehörige, die den Verstorbenen innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Tod mindestens sechs Monate hindurch in einem nicht nur geringfügigen Ausmaß gepflegt haben, einen Anspruch auf Pflegeabgeltung.

Weitere Fragen beantwortet das Notariat Stein + partner gerne – die erste Rechtsauskunft ist kostenlos!

Das Team des Notariats Stein + partner: Andreas Schwaighofer, Werner Stein, Johannes Pöschl, Nina Neuner-Bernhard und Wolfgang Kerth (von links) – Foto: Kärntenphoto
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