Credit: Aicher & Partner Steuerberater OG
Wirtschaft
31.10.2020

Steuerliche Entlastungsmaßnahmen für Land- und Forstwirte

Der spürbare Klimawandel aber auch die Corona-Pandemie setzt unsere Land- und Forstwirte zunehmend unter Druck. Stark fallende Holzpreise, Borkenkäferbefall und Unwetterschäden dominieren ihren Alltag. (Anzeige)

Zur Unterstützung dieser Berufsgruppe wurde von der Bundesregierung ein Entlastungs- und Investi­tionspaket geschnürt. Land- und Forstwirte können (wie alle Unternehmer) eine Investitionsprämie beanspruchen. Weiters erfolgt 2020 eine Anpassung der Pauschalierungsgrenzen und es werden Möglichkeiten für steuerliche Risikoausgleichsmaßnahmen eingeführt und erweitert:

Investitionsprämie:

Für förderfähige Investitionen liegt der Zuschuss bei 7 % und erhöht sich auf 14 % bei Projekten in den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit. Gefördert werden Investitionen von EUR 5.000 bis max. EUR 50 Millionen. Nicht förderbar sind u.a. klimaschädliche Investitionen. Die Beantragung kann bis 28. 02. 2021 erfolgen und ist für Investitionen ab 01. 08. 2020 möglich.

Anpassungen bei der Pauschalierung:

Die Vollpauschalierungsgrenzen von 60 ha Nutzfläche und 120 Vieheinheiten werden abgeschafft. Die Einheitswertgrenze von TEUR 75 bleibt bestehen. Die umsatzabhängigen Buchführungsgrenzen für Land- und Forstwirte werden auf TEUR 700 erhöht. Gleichzeitig entfällt die bisherige Einheitswertgrenze von TEUR 150 zur Gänze.

Gewinnverteilung und Begünstigungen für Schadholz:

Betriebe, die ihre Einkünfte mittels Ein­nahmen-Ausgaben-Rechnung, Teilpauschalierung oder doppelter Buchführung ermitteln, dürfen auf Antrag ihre Gewinne auf einen mehrjährigen Durchrechnungszeitraum verteilen (Gewinnglättung über 3 Jahre). Verteilungsfähig sind u.a. Einkünfte aus dem Betrieb von Land- und Forstwirtschaft, Wein-, Garten-, Obst- und Gemüsebau, aus Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieben, aus Binnenfischerei, Fischzucht und Teichwirtschaft. Die neue Verteilung kann erstmalig bei der Veranlagung 2020 in Anspruch genommen werden.

Die gleiche Zielgruppe darf auch Gewinne aus Kalamitätsnutzungen (das ist Holznutzung in Folge Höherer Gewalt wie z.B. Käfer- oder Windwurfholz) begünstigt zum Hälftesteuersatz versteuern. Die Möglichkeit, einen Teil solcher Einkünfte als stille Reserven zu übertragen, wird ab 2020 auf 70 % erhöht. Auf Antrag des Waldeigentümers prüft und bescheinigt die Bezirkshauptmannschaft die Art und das Ausmaß von Fällungen, welche in Folge von Naturereignissen aufgetreten sind. Mit der Aufarbeitung des Schadholzes darf jedoch nicht vor der Antragstellung begonnen werden. Da diese Schadholz-Bestätigung mit Kosten ­verbunden ist, wird vorab eine steuerliche Beratung inklusive Kosten/Nutzen-Analyse dringend empfohlen.

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