© KK / Mag. Werner Stein, Vizepräsident der Kärntner Notariatskammer
Wirtschaft
28.12.2021

Was mit Sparbüchern im Todesfall passiert!

Expertentipp von Mag. Werner Stein, Vizepräsident der Kärntner Notariatskammer.

Das Sparbuch und insbesondere das sogenannte anonyme Sparbuch, erfreut sich nach wie vor großer Beliebtheit! Sei es als Vorsorge für die eigenen Begräbniskosten, als klassische Sparform, oder als leicht bewegbares „Erbstück“ zu Lebzeiten. „Kleinbetragssparbücher“ bis 15.000 Euro werden immer wieder gerne von Schenkenden zu Beschenkten, zu Enkel, Nichten oder Kindern übertragen und sorgen so oft für Streit.

Zankapfel in Nachlassverfahren

Im Todesfall des Geschenkgebers wurden auf ihn lautende Sparbücher von Banken bisher nicht dem Nachlassgericht bzw. dem Notar gemeldet, da aus Bankensicht die „Erstlegitimation“ bei Eröffnung keine klare Zuordnung zum Erblasser darstellte. „Sparbücher waren immer wieder ein Zankapfel in Nachlassverfahren zwischen Erben“, sagt Werner Stein, Notar in Klagenfurt. Nun bestätigte der Oberste Gerichtshof (OGH) ein Urteil des Landesgerichts Feldkirch, dass Sparbücher, die auf den Namen des Erblassers lauten, unabhängig davon, wo sich das Sparbuch beim Zeitpunkt des Todes des Erblassers befindet, grundsätzlich in das Nachlass-Inventar aufzunehmen sind. Im Klartext: Banken müssen alle auf den Verstorbenen lautenden Sparbücher dem Gerichtskommissär bzw. Notar melden. Die Sparbücher sind bis zur vollständigen Abwicklung des Erbes gesperrt. Werner Stein sieht darin eine Erleichterung, da diese Entscheidung Nachlassverfahren verbessert, für mehr Transparenz sorgt und dadurch auch streitschlichtend wirken kann.

Beratungsgespräch beim Notar

Dadurch kommt es natürlich zu einer Erhöhung des Aktivvermögens im Nachlass. Angst, dass diese zu einer erheblichen Verteuerung der Nachlasskosten führt, sieht Stein aber nicht. “Die höheren Kosten sind wahrscheinlich im sehr überschaubaren Bereich und stehen in keinem Verhältnis, was streitige Verfahren bei Gericht kosten könnten. Die Vorgehensweise und das Urteil des OGH steigern sohin die Rechtssicherheit, und die Zahlungsgeldströme werden transparenter“, glaubt Stein. Es gehe jetzt um eine Sensibilisierung, wie man mit solchen Kleinbetragssparbüchern zu Lebzeiten umgeht. Für Klarheit im Fall des Falles rät Stein zur Fertigung einer Schenkungsurkunde. Das ist ein Vertrag, aus dem hervorgeht, dass zum Beispiel der Onkel der Nichte das Sparbuch X zum Datum Y geschenkt hat. Im Todesfall des Onkels hat die Nichte mit der Urkunde einen Nachweis, dass sie die rechtmäßige Sparbuch-Inhaberin ist. “Bei Schenkungen über 15.000 Euro zwischen Fremden bzw. über 50.000 Euro zwischen nächsten Verwandten muss man übrigens eine Schenkungsmeldung beim Finanzamt machen”, betont Stein ansonsten kann es zu einer Finanzstrafe kommen. Steuer fällt aber weder beim Erben, noch beim Schenken an. Um vollständige Klarheit zu haben, was man tun soll, empfiehlt sich immer noch das Beratungsgespräch beim Notar seines Vertrauens.

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